Höfler-Brandschutztechnik

F-Verglasungen
(Brandschutzverglasungen der Feuerwiderstandsklasse F)

Als F-Verglasungen gelten lichtduchlässige Bauteile, die dazu bestimmt sind, entsprechend ihrer Feuerwiderstandsdauer nicht nur die Ausbreitung von Feuer und Rauch, sondern auch den Durchtritt von Wärmestrahlung zu verhindern. D.h. die vom Feuer abgekehrte Oberfläche darf sich um nicht mehr als 140K (Mittelwert) bzw. 180K (größter Einzelwert) erwärmen. Ein angehaltener Wattebausch darf nicht zünden oder glimmen. F-Verglasungen werden im Brandfall undurchsichtig.

G-Verglasungen
(Brandschutzverglasungen der Feuerwiderstandsklasse G)

Als G-Verglasung gelten lichtdurchlässige Bauteile, die dazu bestimmt sind, entsprechend ihrer Feuerwiderstandsdauer nur die Ausbreitung von Feuer oder Rauch zu verhindern. Der Durchtritt der Wärmestrahlung wird nicht verhindert. In der Regel bleiben G-Verglasungen im Brandfall durchsichtig.

T30-1 Tür, Zulassungsbescheid Nr. Z-6.12-1521


Lichte Durchgangsmaße

T30-2 Tür, Zulassungsbescheid Nr. Z-6.18-1535


Lichte Durchgangsmaße

Flügelrahmenmaße für T30-2 Türen

Hinweis: Weitere Verglasungsmöglichkeiten, Glasmaße usw. entnehmen Sie bitte den Zulassungen bzw. der Verglasungsübersicht.

Wandelement - Verglasung F30, Zulassungsbescheid Nr. Z-19.14-1043

Max. lichte Durchgangshöhe = 2712 mm!

Hinweis:
Bei lichter Durchgangshöhe gößer/gleich 2491 mm müssen

  • 4 Sicherungsbolzen pro Türflügel
  • mind. 3 Türbänder pro Türflügel
  • Einfallen-Riegelschloss mit oberer Verriegelung
  • Standflügelverriegelung (T30-2 Tür)

eingesetzt werden. Glastyp beachten!


Lichte Durchgangsmaße

T30-1 Tür, Einbruchhemmend ET1
Prüfzeugnis-Nr. 212 20640
T30-1 Tür Einbruchhemmend WK2/WK3
Kurzbericht-Nr. 212 23094

Lichte Durchgangsmaße

T30-2, Einbruchhemmend WK2/WK3
Kurzbericht-Nr. 212 23094

Lichte Durchgangsmaße

F30-Verglasung, Einbruchhemmend EF1
Prüfzeugnis-Nr. 212 20640

Lichte Durchgangsmaße

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